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STK 2023 40

Nötigung, Beschimpfung, mehrfache vorsätzliche (grobe) Verletzung der Verkehrsregeln

Schwyz · 2023-07-04 · Deutsch SZ
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Nötigung, Beschimpfung, mehrfache vorsätzliche (grobe) Verletzung der Verkehrsregeln | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 März 2023 innert Frist am 16. März 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 16. Juni 2023 zum Versand kam;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Juni 2023 dem Bezirksgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (vgl. KG-act. 4);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
  5. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Bei- lage einer Kopie von KG-act. 4), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, zum Vollzug und zur Er- stattung der Meldungen inkl. KOST/Strafregister; die Akten werden nach definitiver Erledigung des konnexen Verfahrens STK 2023 39 retour- niert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. Juli 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Juli 2023 STK 2023 40 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Nötigung, Beschimpfung, mehrfache vorsätzliche (grobe) Verletzung der Ver- kehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. März 2023, SGO 2022 15);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom

8. März 2023 innert Frist am 16. März 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 16. Juni 2023 zum Versand kam;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Juni 2023 dem Bezirksgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (vgl. KG-act. 4);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die

1. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Bei- lage einer Kopie von KG-act. 4), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, zum Vollzug und zur Er- stattung der Meldungen inkl. KOST/Strafregister; die Akten werden nach definitiver Erledigung des konnexen Verfahrens STK 2023 39 retour- niert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 4. Juli 2023 kau